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Testamentserstellung bei Sachwalterschaft

Das neue Außerstreitgesetz (AußStrG) ist mit Jänner 2005 in Kraft getreten. Neben vielen anderen Bereichen beschäftigt es sich mit Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist.

Diese können nunmehr genauso frei testieren wie jeder andere auch, es sei denn, das Pflegschaftsgericht ordnet besondere Formvorschriften an (etwa Testamentserrichtung mündlich vor Notar oder Gericht).

Was also früher die Regel war, nämlich die Beschränkung des Betroffenen aufgrund einer Sachwalterbestellung, ist nun die Ausnahme.

Die Salzburger Nachrichten berichteten darüber am 6. September 2005 im Bereich-Gericht:

Das Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 bringt (mit Wirkung seit 1. 1. 2005) eine Einfügung in den einschlägigen § 568 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), wonach die Beschränkung von unter Sachwalterschaft stehenden Personen auf ein mündliches gerichtliches oder notarielles Testament nur dann gilt, "sofern dies gerichtlich angeordnet ist".

Diese Frage bezüglich der Testierfähigkeit ist also im Zuge des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zu klären. Voraussetzung einer Gültigen Testamentserrichtung ist weiterhin der Zustand "voller Besonnenheit" zu diesem Zeitpunkt.